Satzung des BNHO

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    „Berufsverband der Niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte für Hämatologie und Medizinische Onkologie in Deutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, als Berufsverband die berufspolitischen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen Interessen der niedergelassenen Hämatologen und Onkologen wahrzunehmen und nach außen zu vertreten.
  2. Dies geschieht vor allem durch folgende Maßnahmen:
    1. Wahrnehmung der Interessen der niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in sozial- und gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen. 
    2. Unterstützung und Durchsetzung berufspolitischer Belange von niedergelassenen Hämatologen und Onkologen. 
    3. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. 
    4. Zusammenarbeit mit anderen berufspolitisch und wissenschaftlich tätigen Organisationen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder in Deutschland tätige Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Arzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Onkologie werden, der schwerpunktmäßig onkologische Patienten betreut und
    1. als Einzelarzt niedergelassen,
    2. Gesellschafter in einer Berufsausübungsgesellschaft oder
    3. in einer nach dem Sozialrecht für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung vorgesehenen Versorgungsform als angestellter Facharzt tätig ist.
  2. Niedergelassene Einzelärzte und ärztlich tätige Gesellschafter, die nach Art und Zuschnitt ihrer Tätigkeit unternehmerische Mitverantwortung tragen, haben aktives und passives Wahlrecht, angestellte Fachärzte ohne unternehmerische Verantwortung aktives Wahlrecht.
  3. Gliederungen des Vereins sind Regionalverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 der Satzung, die vom Vorstand auf ihren Antrag in den Verein aufgenommen wurden. Gliederungen haben kein Stimmrecht. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
  4. Der Vorstand kann Ausnahmen von den Mitgliedschaftsanforderungen zulassen.
  5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber in Textform mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
    Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
  6. Mitglieder können bei Aufgabe der Tätigkeit den Emeritus-Status beantragen. Emeritus-Mitglieder zahlen 10% des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages. Emeritus-Mitglieder haben weder Stimmrecht noch passives Wahlrecht; sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil. Der Antrag des Übergangs vom Mitglied zum Emeritus-Mitglied ist an den Vorstand zu stellen.
  7. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung, ein Mitgliederverzeichnis, sowie jeweils ein Exemplar aller weiteren verbindlichen Ordnungen auszuhändigen.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein, der mit Halbjahresfrist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss oder durch  
    2. Ausschluss, im Todesfall des Mitglieds, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

      Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand des Vereins unaufgefordert in Textform über Änderungen der Umstände seiner beruflichen Tätigkeit oder der Verhältnisse des Medizinischen Versorgungszentrums zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft oder den Mitgliedschaftsstatus haben können. Wechselt ein Mitglied im Laufe des Jahres seinen Mitgliedschaftsstatus, so zahlt es den jeweils gültigen Beitrag ab dem auf den Wechsel folgenden Kalenderjahr. Das laufende Jahr bleibt unberührt. Der Antrag des Übergangs in einen anderen Mitgliedschaftsstatus ist an den Vorstand zu stellen. Ebenfalls ist das Mitglied auf Aufforderung des Vorstandes verpflichtet, binnen 4 Wochen die weitere Erfüllung der Mitgliedschafts- und/oder Statusvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Beantwortet das Mitglied die Anfrage des Vorstandes nicht oder nicht ausreichend, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss gilt Abs. 9 entsprechend.
  9. Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt, den Verein bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe hindert, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Widerspruch muss begründet werden.
  10. Ein Mitglied kann von dem Vorstand auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages trotz Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens einem Monat im Rückstand ist. Die Mahnung bedarf der Textform und muss einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses enthalten. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Widerspruch ist nur dann wirksam, wenn er damit begründet wird, dass ein Fall des Beitragsrückstandes nicht vorlag oder der Beitragsrückstand vor Ablauf der Widerspruchsfrist ausgeglichen wurde.
  11. Im Falle eines form- und fristgerechten Widerspruchs nach Abs. 9 bzw. 10 gegen den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mittel

  1. Die zum Erreichen seiner Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Sonstige Einnahmen und projektbezogene Zuwendungen

      Die Herkunft der Mittel ist den Mitgliedern offenzulegen.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Für die Grundausstattung des Vereins (Büro, Sekretariat, laufende Kosten) wird die Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge angestrebt.
  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet. Für den Fall des Wechsels des Mitgliedschaftsstatus gilt § 3 Abs. 8.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Beratung und Beschlussfassung von Richtlinien/Vorgaben für die Tätigkeit des Vereins,
    2. Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung, 
    3. Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, 
    4. Wahl der von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes, 
    5. Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge, 
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, 
    7. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme zur Mitgliedschaft. 
    8. Berufung von zwei Rechnungsprüfern aus den Reihen der Mitglieder. Die Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vereins in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt.
  3. Der Vorstand entscheidet, ob eine Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung, mittels elektronischer Kommunikation (Online-Versammlung) oder einer Mischung aus Präsenz- und Online-Versammlung (hybrid) stattfindet.
  4. Der Vorstand kann auch im Umlaufverfahren Beschlüsse der Mitglieder einholen und Wahlen durchführen, und zwar wie folgt:

    1. Beschlüsse/Abstimmungen

      Der Vorstand informiert alle Mitglieder wie bei der Einladung zur Mitglieder-versammlung entsprechend § 6 Abs. 2 über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist von mindestens 2 Wochen, innerhalb der das Mitglied per Post oder E-Mail antworten kann. Gültig ist nur die jeweils 1. Äußerung eines Mitglieds. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen. Es genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt (z.B. für Satzungsänderungen, die ebenfalls im Umlaufverfahren durchgeführt werden können).

    2. Wahlen

      Wenn Wahlen im Umlaufverfahren durchgeführt werden, kontaktiert der Vorstand im ersten Schritt zunächst die Mitglieder entsprechend § 6 Abs. 2 und fordert die Mitglieder auf, sich innerhalb von einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Eingabe an den Vorstand in Textform zu melden, falls man für eines der zur Wahl stehenden Vereinsämter kandidiert. Nach Ablauf dieser Frist kontaktiert der Vorstand erneut die Mitglieder entsprechend § 6 Abs. 2, benennt die Kandidaten für das jeweils zur Wahl stehende Amt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen) ihre Stimmen analog den o. g. Regelungen für Beschlüsse/Abstimmungen der Mitglieder im Umlaufverfahren abzugeben. Für Wahlen gelten im Übrigen auch im Umlaufverfahren die sonstigen Bestimmungen dieser Satzung.

    3. Ergebnisse

      Die Ergebnisse der Abstimmungen/Wahlen im Umlaufverfahren sollen den Mitgliedern in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Frist per E-Mail, Brief oder im Mitgliederbereich der Vereinshomepage bekanntgegeben werden.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom Stellvertreter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der gleichzeitigen Wahl mehrerer Posten sind die Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt.
  7. Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins nach § 6, Abs. 1 f) müssen bei einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben außer Betracht) abgestimmt werden.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorsitzenden
    2. weiteren drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern
    3. vier von den Vertretern der Regionalverbände in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vertreter der Regionalverbände zu wählenden Vorstandsmitgliedern. Jeder Regionalverband hat eine Stimme, die durch einen von dem Regionalverband zu bestimmenden Vertreter abzugeben ist. Der Vertreter ist von dem Regionalverband bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform gegenüber dem Vorstand zu bestimmen. Der Vorstand kann verspätet bestimmte Vertreter zur Wahl zulassen.
  2. Mitglieder des Vorstands müssen natürliche Personen sein. Hinsichtlich des Wahlrechts gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
  3. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang vor den übrigen Vorstandsmitgliedern gewählt.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
  6. Der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ein und führt den Vorsitz. Die Beschlüsse der Sitzungen werden protokolliert.
  7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Er muss zusätzlich innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird. Der Vorsitzende entscheidet, ob eine Vorstandssitzung als Präsenzsitzung, mittels elektronischer Kommunikation (Online-Sitzung/Video- oder Telefonkonferenz) oder einer Mischung aus Präsenz- und Online-Sitzung stattfindet. Auf Verlangen der Mehrheit der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ist eine Präsenzsitzung einzuberufen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Er muß zusätzlich innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird.
    Der Vorsitzende entscheidet, ob eine Vorstandssitzung als Präsenzsitzung, mittels elektronischer Kommunikation (Online-Sitzung) oder einer Mischung von Präsenz- und Online-Sitzung stattfindet. Auf Verlangen der Mehrheit der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ist eine Präsenzsitzung einzuberufen.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:
    1. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 
    2. Erstattung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung, 
    3. Festsetzung des Haushaltsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung, 
    4. Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
    5. Einstellung des Geschäftsführers, 
    6. Personalplanung. 
    7. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte oder Ausschüsse einrichten. Die Amtszeit der Mitglieder eines Beirates oder Ausschusses endet mit der Abberufung oder dem Ende der Amtszeit des Vorstandes.
  9. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen mittels elektronischer Kommunikation, im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) oder einer Kombination von Abstimmungswegen fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären.
  10. Die Amtszeit des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte über diese Amtszeit bis zu Neuwahlen fort.
  11. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 8 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. Den Mitgliedern des Vorstands gemäß § 7 Abs. 1 Punkte a) – c)
      und
    2. den von den Regionalverbänden bestimmten Mitgliedern. Jeder Regionalverband bestimmt ein Mitglied des erweiterten Vorstands, das Mitglied des Berufsverbandes gemäß § 1 dieser Satzung sein muss. Die Bestimmung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  2. Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes besteht in der Einbringung besonderer regionaler Belange und Erfahrungen in die Vorstandsarbeit des Berufsverbandes sowie in der Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Umsetzung von Beschlüssen auf der Ebene der Regionalverbände. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden zweimal jährlich einberufen.
  3. Die Bildung von Regionalverbänden wird unterstützt. Regionalverbände können von mindestens fünf niedergelassenen Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Ärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie gebildet werden, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 a), b) der Satzung erfüllen. Der Einzugsbereich eines Regionalverbandes darf nicht kleiner als das Gebiet einer Kassenärztlichen Vereinigung sein. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  4. Regionalverbände, die Gliederung des Vereins nach Abs. 3 Satz 2 sind, bestimmen je Regionalverband einen Vertreter für den erweiterten Vorstand. Dieser Vertreter muss Mitglied des Vereins sein.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung und zur Leitung der Verwaltung einen Geschäftsführer einstellen. Der Vorstand kann den Geschäftsführer für gewisse Geschäfte als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
  2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Beschlüsse der Organe und nach Weisung des Vorstandes. Er kann zur Bewirkung von Zahlungen bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe ermächtigt werden.
  3. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Angestellten des Vereins.
  4. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes teil. Er hat dabei Antrags- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 10 Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins (§6, Abs.1, Punkt f) fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Restvermögen des Vereins der Deutschen Krebshilfe zu.

§ 11 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die von dem Registergericht für die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Eintragung im Vereinsregister oder von der Finanzverwaltung verlangt werden, zu beschließen und redaktionelle Fehler in der Satzung zu berichtigen. Die Änderung oder Berichtigung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.